Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz explizit die Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Das heißt: Alle Unternehmen und Organisationen müssen auch jene Gefährdungen für ihre Beschäftigten ermitteln, die sich aus der psychischen Belastung bei der Arbeit ergeben. Dabei werden unterschiedliche Aspekte der Arbeit (Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsmittel und –umgebung, soziale Beziehungen) im Hinblick auf psychische Belastungen betrachtet.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte nach folgendem Muster ablaufen:

  1. Planung und Vorbereitung
  2. Erfassung der psychischen Belastungen
  3. Datenauswertung und -rückmeldung
  4. Maßnahmenableitung
  5. Maßnahmenumsetzung
  6. Wirkungskontrolle

(vgl. DGUV, 2013)