Nach § 84, Abs. 2 SGB IX (neuntes Sozialgesetzbuch) ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) eine Aufgabe des Arbeitgebers mit dem Ziel, die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des Betroffenen zu erhalten. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten mehr als 42 krankheitsbedingte Fehltage am Stück oder partialisiert aufzuweisen hat, soll das BEM einsetzen. Soweit im Unternehmen ein Betriebs- und Personalrat installiert ist, ist dieser zu beteiligen (Partizipationsgrundsatz). Wenn der Betroffene leistungsgewandelt ist, ist zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen (vgl. Uhle & Treier, 2011).